Versetzungsbestimmungen Oberstufe

Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (GO)

  • In die gymnasiale Oberstufe (GO) wird aufgenommen, wer am Ende der Mittelstufe (Klasse 9 im Rahmen von G8, Klasse 10 im Rahmen von G9) auf einem Gymnasium bzw. einem Gymnasialzweig in die Einführungsphase der GO versetzt wird.

  • Ebenfalls aufgenommen werden kann, wer den mittleren Abschluss in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses besitzt bzw. wer von der Klassenkonferenz der abgebenden Schule als geeignet für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe beurteilt wurde.


Versetzung in die Qualifikationsphase:

Versetzung in die Qualifikationsphase erfolgt, wenn

  • mindestens fünf Punkte in jedem verbindlichen Fach erzielt werden.

 

Eine Zulassung ist nicht möglich bei

  • null Punkten in einem verbindlichen Fach

  • zwei der Fächer Deutsch, den verpflichtenden Fremdsprachen oder Mathematik unter fünf Punkten

  • drei und mehr verbindlichen Fächern unter fünf Punkten.

 

Ausgleichmöglichkeiten (bei ein bis zwei Fächern) bestehen

  • wenn in einem anderen Fach 10 Punkte oder in zwei Fächern mindestens 7 Punkte erzielt werden. Die Fächer Deutsch, die verpflichtenden Fremdsprachen und Mathematik können nur durch ein anderes Fach oder zwei andere Fächer dieser Gruppe ausgeglichen werden.

 

Qualifikationsphase

  • Setzt sich aus vier Halbjahren zusammen: Q1 – Q4.

  • Es gibt keine Versetzung mehr.

  • Es besteht eine Beleg- und Einbringverpflichtung von Kursen.

  • Am Ende der Q3 erfolgt die Zulassung zum schriftlichen Abitur.

 

Beleg- und Einbringverpflichtung von Kursen

  • Um die Bedingungen des Abiturs erfüllen zu können, müssen während der Qualifikationsphase mindestens 32 Kurse besucht und diese 32 Kurse auch in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Diese 32 Kurse sind:

  • Acht Leistungskurse (je vier aus den beiden gewählten Leistungsfächern, max. 3 Kurse mit einer Minderleistungen = weniger als 5 Punkte ) und

  • 24 Grundkurse (entsprechend den Bedingungen der Beleg- und Einbringungsverpflichtungen, max. 6 Kurs mit einer Minderleistung = weniger als 5 Punkte).

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