Grundlage für die Wahl von Klassenelternbeiräten ist in Hessen die „Wahlordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen“ vom 14. Juli 1993 in der entsprechend gültigen Fassung. Die folgende Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte basiert auf der Verordnung vom 19. Juli 2005 und erhebt weder den Anspruch auf Vollständigkeit und juristische Exaktheit, noch kann sie den originalen Rechtstext ersetzen. Sie ist vielmehr als „praktikable Handreichung“ für die Vorbereitung und Durchführung der Klassenelternbeiratswahl gedacht, um kurz und knapp Antwort auf die häufigsten Fragen zu geben.
- Erscheinen zu Klassenelternbeiratswahlen weniger als fünf (Förderschulen und berufli- che Schulen: drei) Wahlberechtigte, muss zu einer zweiten Wahlversammlung eingela- den werden – mit dem Hinweis, dass die Wahl entfällt, wenn auch in der zweiten Wahl- versammlung weniger als fünf (drei) Wahlberechtigte erscheinen.
- Erscheinen zu Klassenelternbeiratswahlen bis zu zehn Wahlberechtigte, wird nur ein Wahlleiter gewählt, dessen Aufgabe es auch ist, die Wahlniederschrift anzufertigen. (So kann wenigstens eine Person mehr, der entfallene Schriftführer, gewählt werden.)
- Die Wahlen zu den Elternvertretungen sollen spätestens sechs Wochen nach dem Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein.
- Die Wahlberechtigten sind mindestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich durch den amtierenden Klassenelternbeirat oder Stellvertreter (bei neuen Klassen, z. B. im Jahr- gang 5: durch den Klassenlehrer) einzuladen.
- Eltern eines Schülers in der jeweiligen Klasse;
- kein Mitglied des Wahlausschusses.
- Des Weiteren:
- Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge machen.
- Abwesende Wahlberechtigte sind nur wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zu Annahme der Wahl bereit erklärt haben.
- Eltern eines Schülers in der jeweiligen Klasse;
- der Wahlausschuss;
- der/die Kandidat(en);
- auf keinen Fall der (Klassen-)Lehrer.
- Des Weiteren:
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, d. h. ein Wahlberechtigter kann nicht für einen anderen (z. B. abwesende Eltern) mitstimmen.
- Eltern eines Kindes in der Klasse haben zusammen eine Stimme für jedes Kind.
- Es gewinnt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
- Bei gleicher Stimmenzahl mehrerer Kandidaten findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmgleichheit entscheidet das Los.
Des Weiteren:
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
- Stimmenthaltungen sind
- Nicht abgegebene Stimmzettel;
- Stimmzettel ohne Namen.
- Ungültige Stimmzettel sind:
- Aus denen der Wählerwille nicht klar hervorgeht;
- die einen Vorbehalt enthalten;
- die mit einem Kennzeichen versehen sind (insbesondere auch dem Wählernamen).
- Der Wahlausschuss besteht aus einem Wahlleiter, einem Schriftführer sowie bei Bedarf weiteren Beisitzern.
- Die Bestellung kann auf Zuruf erfolgen (sich selbst oder andere vorschlagen). Speziell gewählt werden muss der Wahlausschuss nicht.
- Stehen aus welchen Gründen auch immer wahlberechtigte Personen nicht zur Verfü- gung, können ausnahmsweise auch nicht wahlberechtigte Personen (z. B. der Klassen- lehrer) in den Wahlausschuss berufen werden.
Des Weiteren:
- Mitglieder des Wahlausschusses können nicht zugleich für das Amt des Klasseneltern- beirats kandidieren. Wohl aber haben sie ein Stimmrecht (s. o.).
- Der Wahlausschuss führt durch die Wahl.
- Er stellt die Wahlberechtigung der Wähler und der Kandidaten fest.
- Klassenelternsprecher und Stellvertreter können in getrennten Wahlgängen gewählt werden (z. B. wenn ein Wahlberechtigter nur für das Amt des Stellvertreters kandidieren möchte). Es muss nicht, sollte aber einen Stellvertreter geben.
- Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge machen.
- Nach Abschluss der Kandidatenliste gibt der Wahlleiter die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden. Der Klassenelternbeirat wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl bestimmt. Spezielle Wahlkabinen sind nicht vonnöten.
- Nach Abschluss der Auszählung gibt der Wahlleiter das Ergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.
- Das Wahlergebnis muss protokolliert werden. Dazu gehören:
- die Bezeichnung der Wahl;
- der Ort und die Zeit der Wahl;
- die Anzahl der Wahlberechtigten;
- die Namen der anwesenden Wahlberechtigten;
- die Anzahl der verteilten Stimmzettel;
- die Anzahl der für jeden Kandidaten abgegeben gültigen Stimmen;
- die Anzahl der ungültigen Stimmen;
- die Anzahl der Stimmenthaltungen.
- Wahlleiter und Schriftführer müssen die Wahlniederschrift unterzeichnen.
- Der neu gewählte Elternbeirat muss die Wahlunterlagen (Stimmzettel, Wahlnieder-
schrift) aufbewahren. - In diesem Fall findet für den Rest der Amtszeit binnen sechs Unterrichtswochen eine Er- satzwahl statt.
Des Weiteren:
- Ist ein Elternvertreter nur vorübergehend an der Ausübung des Amtes verhindert, nimmt der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung die Amtsgeschäfte wahr.
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In diesem Fall findet für den Rest der Amtszeit binnen sechs Unterrichtswochen eine Er- satzwahl statt.
Des Weiteren:
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Ist ein Elternvertreter nur vorübergehend an der Ausübung des Amtes verhindert, nimmt der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung die Amtsgeschäfte wahr.