Informationen zur Benotung und Bewertung von Fehlzeiten - Ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen
Auszug aus der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO)
§ 6 - Unterrichtsversäumnisse
(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler spätestens am dritten Versäumnistag der Schule den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. Dies gilt auch, wenn während des versäumten Unterrichts ein Leistungsnachweis nach § 9 Abs. 3 Satz 4 zu erbringen gewesen wäre; die Regelung für begründete Einzelfälle nach Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass die Versäumnisgründe durch Vorlage eines ärztlichen oder in besonders begründeten Einzelfällen eines amtsärztlichen Attestes, dessen Kosten jeweils die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nachgewiesen werden.
§ 9 - Allgemeine Bestimmungen zur Leistungsbewertung und zu Leistungsnachweisen
(2) Die Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende eines Kurses erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und hat sich an den Zielsetzungen dieses Kurses zu orientieren. Sie ist zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern darzulegen und zu erläutern. Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Gründen die Leistungsbewertung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null Punkten bewertet.
(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen Leistungsnachweis, entscheidet die die Schülerin oder den Schüler in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft, ob der versäumte Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnachweise, welche die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit null Punkten beurteilt.
Auszug aus dem Hessischen Schulgesetz (HSchG)
§ 82 - Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
(8) Eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ist ferner bei Schülerinnen und Schülern zulässig, die keiner Schulpflicht unterliegen und eine weiterführende Schule besuchen, wenn
- die Schülerin oder der Schüler im Verlauf von sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen insgesamt mindestens sechs Unterrichtstage dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist; vor einer Entscheidung ist ihr oder ihm, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, schriftlich der Rat zu erteilen, die Schule zu verlassen; oder
- durch die wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit der Schülerin oder des Schülers bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen in mindestens zwei Unterrichtsfächern oder Lernbereichen keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten, und dies rechtzeitig vorher angekündigt wurde.
Besondere Bestimmungen über die Teilnahme am Unterricht und über schriftliche Arbeiten bleiben unberührt.
Aus den rechtlichen Grundlagen ergeben sich daher folgende Möglichkeiten seitens der Schule:
1. Beratung und Informationen der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten:
Bei Bestätigung der erhöhten Fehlzeiten werden vom Tutor die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler darüber schriftlich in Kenntnis gesetzt. Der Schüler und/oder die Erziehungsberechtigten wird/werden nochmals auf die Konsequenzen für die Noten und ggf. den Schulverbleib hingewiesen. Beobachtung des Schülers, bei anhaltenden erhöhten Fehlzeiten die Oberstufenleitung informieren, Gespräch mit Studienleiter ggf. Formulierung einer „Zielvereinbarung“ mit dem Schüler.
2. Konsequenzen häufiger Fehlzeiten und nicht erbrachter schriftlicher Leistungen auf die Leistungsbewertung:
- Unentschuldigtes Versäumnis einer Klausur bedeutet eine Bewertung mit 00 Notenpunkten
- Unentschuldigtes Fehlen in einer Unterrichtsstunde bedeutet eine Bewertung von 00 Notenpunkten in der Mitarbeit für diese Stunde
- Möglichkeit einer Attestpflicht nach §6 OAVO in begründeten Einzelfällen, womit jede Stunde mit einem ärztlichen Attest entschuldigt werden muss
- Auch häufiges Zuspätkommen gibt einen Einblick in die Arbeitshaltung, Gewissenhaftigkeit und Leistungsbereitschaft und kann somit in die Notengebung einfließen
- Für den Sportunterricht gilt eine separate Vorgehensweise bei häufigen FEhlzeiten bzw. bei unentschuldigter Nichtteilnahme. Hierzu informiert die Sportlehrkraft zu Beginn des Schuljahres über die Regelungen
3. Nachschreibeklausuren
Die Entscheidung, ob eine Nachschreibeklausur angeboten wird, liegt bei der jeweiligen Fachlehrkraft. Eine Ersatzleistung für die versäumte Klausur ist möglich, wenn es die Verordnung zulässt.